§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gymnasiums Arnoldinum e.V.“.
Sitz des Vereins ist Steinfurt/Westfalen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Der Förderverein des Gymnasium Arnoldinum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Förderverein hat das Ziel, das Kollegium und die Schülerschaft der Schule in allen Bereichen zu unterstützen und zur Verbesserung der Schulverhältnisse im weitesten Sinne beizutragen, soweit gesetzlich zulässig.
Die besonderen Ziele sind:
a) Information der Vereinsmitglieder über aktuelle schulische Fragen und über die Entwicklungen in der Schule,
b) Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln,
c) Beschaffung ergänzender Ausstattungsgegenstände für das Schulgebäude im weitesten Sinne sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks,
d) Förderung von Arbeitsgemeinschaften besonderer Art an der Schule,
e) Prämierung hervorragender Arbeiten von Schülern im Rahmen der Ausbildung an der Schule,
f) Unterstützung von Studienfahrten,
g) Anerkennungen für besondere organisatorische Leistungen im Rahmen der Abwicklung des allgemeinen Schulbetriebes, z. B. Schülermitverwaltung, Schülerlotsendienst usw.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen gesammelt. Die Verwaltung erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen besteht aus dem allgemeinen Vereinsvermögen und den nach Erfordernis einzurichtenden und zweckgebunden Fonds.
§ 4 Jahresbeitrag
Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Spenden und sonstige Zuwendungen der Mitglieder werden von Fall zu Fall für zweckgebunden Aufgaben erbeten.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitgliedes,
b) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, gerichtet an den Vorstand, zum Ende eines laufenden Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss erfolgen kann.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu geben mit der Maßgabe, dass gegen den Ausschlussbeschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden kann. Es entscheidet dann über den Ausschluss die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern,
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) 3 Beisitzern, wobei einer der Beisitzer die Aufgaben des Schriftführers und ein weiterer Beisitzer die Aufgaben des Schatzmeisters übernimmt.
(2) Angehörige des Lehrkörpers des Gymnasium Arnoldinum dürfen höchstens einen Vorstandsposten bekleiden. Die Nominierung dieses Kandidaten soll durch die Lehrerkonferenz der Schule erfolgen.(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der Richtlinien der Mitgliederversammlung und der Sparsamkeit. Für seine Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit (3 Stimmen) ausreichend.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder mit Begründung und Angabe des Verhandlungsgegenstandes ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen.
(4) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Auf Anforderung ist Mitgliedern eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
In der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie haben ihren Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung abzugeben. Ihnen obliegt der Vorschlag, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll. Auch für die ordentliche Mitgliederversammlung gilt im Übrigen § 8 Abs. 1, 3 und 4.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede Satzungsänderung mit wirtschaftlicher Auswirkung wird wirksam nach Zustimmung durch das Finanzamt.
Die Mitglieder des Vereins sind bei beabsichtigter Satzungsänderung in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt besonders hinzuweisen. Der Inhalt dieser Änderung ist zu nennen! Eine Änderung der Satzung in § 2 und in § 7, Punkt 2, ist nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Mitglieder sind in der Einladung zu dieser Versammlung besonders auf diesen anstehenden Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Nach Auflösungsbeschluss fällt vorhandenes Vereinsvermögen nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Schulträger des Gymnasium Arnoldinum mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken für das Gymnasium Arnoldinum ausschließlich zu verwenden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt bekannt zu machen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinfurt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Gymnasiums Arnoldinum zu verwenden.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Erträgnisse des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 14 Erstattung von Beiträgen und Spenden
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes und bei Auflösung des Vereins ist eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden nicht zulässig. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung sowie allgemeiner Art ist das Amtsgericht Steinfurt ausschließlich zuständig.